Anmeldung zur Eheschließung
Allgemeine Informationen
Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.
Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.
Um längere Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen für die Anmeldung eine telefonische Terminvereinbarung.
Namensführung in der Ehe
Sind beide Ehegatten Deutsche, ist auf sie bezüglich der Namensführung in der Ehe deutsches Recht anzuwenden.
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Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
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Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
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Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
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Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
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Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Betimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
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Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
Wenn einer oder beide Ehegatten nicht Deutsche sind, gilt:
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Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
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Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen.
Notwendige Unterlagen
Welche Unterlagen zur Prüfung Ihrer Ehefähigkeit benötigt werden hängt immer vom Einzelfall ab.
Sind Sie beide volljährig, noch niemals verheiratet gewesen, in keiner eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft gewesen, und beide deutsche Staatsangehörige, dann reichen in der Regel folgende Unterlagen aus:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung (beinhaltet Angaben über Vor- und Familien- namen, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Konfession). Sie erhalten die Aufenthaltsbescheinigung bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Sollten Sie im Amt Schenefeld wohnhaft sein, können wir die Aufenthaltsbescheinigung intern für Sie beantragen.
- beglaubigte Abschrift aus Ihrem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes)
- haben Sie gemeinsame Kinder, so bringen Sie bitte deren Geburtsurkunden mit. Sollte der Vater nicht in der Geburtsurkunde enthalten sein, so benötigen wir auch die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft. Für den Fall, dass Sie bereits eine Sorgeerklärung abgegeben haben, so bringen Sie bitte auch hierüber einen Nachweis mit.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung entsprechende Gebühren fällig werden. Diese Gebühren sind im Standesamt an dem Termin der Anmeldung in Bar zu entrichten.
Für alle andere Fälle erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch auf dem Standesamt, welche Unterlagen Sie benötigen, da diese in einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein können.
Ausländische Eheschließende benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates.
Gebühren
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Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro.
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Die Vornahme der Eheschließung kostet im Regelfall nichts.
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Es fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten.
Ansprechpartner
StandesamtHerr Weigelt
Zimmer 7 (EG)
Holstenstraße 42-48
25560 Schenefeld
04892 8089-17
04892 8089-44
Frau Lenz
Zimmer 26 (EG)
Holstenstraße 42-48
25560 Schenefeld
04892 8089-63
04892 8089-44